Seit 1. Juli 2022 gibt es eine Tabaksteuer auf nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids für E-Zigaretten. Liquids gibt es fertige Produkte oder sie werden individuell aus verschiedenen Mischkomponenten zusammengestellt und nach Wunsch durch Nikotinshots ergänzt.
Das BVerfG hat jedoch schon die Zulässigkeit der Beschwerde verneint (Beschluss vom 04.11.2024 – 1 BvR 1177/22), weil sie die gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nicht einhalte. Die Beschwerdeführer hätten zum einen darlegen müssen, weshalb der Rechtsweg zu den Finanzgerichten vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht offen gestanden habe. Die Frage, ob tatsächlich die Käufer von frei verfügbaren Produkten zu Herstellern im tabaksteuerrechtlichen Sinne werden, sei vorrangig durch die Finanzgerichte zu beantworten.
Zum anderen zweifeln die Verfassungsrichterinnen und -richter an der Beschwerdebefugnis. Soweit die Tabaksteuer als Verbrauchsteuer angegriffen werde, müsse für eine Grundrechtsbetroffenheit nachgewiesen werden, dass die Steuerlast die Verbraucher tatsächlich erreicht. Hier aber habe schon der Gesetzgeber sich wegen der Preissensibilität in diesem Marktsegment nicht in der Lage gesehen zu beurteilen, ob die Unternehmen die entstehenden höheren Kosten über die Preisgestaltung auch für Tabakwaren, erhitzten Tabak und nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben werden. Damit hätten sich die Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen.
Kein strukturelles Vollzugsdefizit
Das gleiche gilt für das gerügte strukturelle Vollzugsdefizit bei der Tabaksteuer. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass nicht nur Unternehmen Liquids herstellen und verkaufen, sondern dass mit Ausnahme des Nikotins die Komponenten, aus denen sich Verbraucher ihre Liquids selbst mischen können, auch außerhalb des eigentlichen E-Zigaretten-Handels, etwa als Lebensmittelzusätze, frei erhältlich sind. Die Generalzolldirektion vertrete die Auffassung, dass außerhalb des E-Zigaretten-Handels erworbene Mischkomponenten von den Verbrauchern zu versteuern seien, da diese durch das Mischen der Liquids zu Herstellern würden. Dass Verbraucher in solchen Fällen Steuererklärungen abgeben werden, sei aber nicht zu erwarten, ein Vollzugsdefizit offensichtlich.
Das BVerfG konnte schon nicht erkennen, dass klassische Hersteller und mischende Verbraucher im Rahmen des Normenvollzugs vergleichbare Fallgruppen darstellen. Zwar erscheine eine Zunahme von Eigenherstellung grundsätzlich möglich. Dass es sich hierbei zukünftig tatsächlich um den Regelfall des Besteuerungsverfahrens und damit um ein Vollzugsdefizit struktureller Natur handele, werde jedoch insbesondere mit Blick darauf, dass auch Faktoren wie etwa Gewohnheit oder Gesundheitsschutz eine Rolle spielen können, nicht dargelegt.
Auch in dem Argument, die im Vergleich zum Rauchtabak geringere Gesundheitsgefährdung spiegele sich in der Höhe der Besteuerung nicht wider, sehen die Karlsruher Richter und Richterinnen keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Bei der Ausgestaltung verhaltenslenkender Steuern habe der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Die vom Konsum von E-Zigaretten ausgehenden Gefahren würden von Sachverständigen immer wieder unterschiedlich beurteilt. Hierauf gingen die Beschwerdeführer nicht genügend ein.
Besteuerung soll geändert werden
Die zuständigen Ministerien der 16 EU-Staaten fordern in einem Papier die EU-Kommission auf, spätestens im Frühjahr einen Vorschlag für die Modernisierung der Tabaksteuer vorzulegen. Seit 2011 habe sich der Tabakmarkt stark verändert, E-Zigaretten fielen bisher durchs Raster. Weil es keine neuen Vorgaben gebe, hätten Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Maßnahmen ergriffen. „Dies hat zu einer Zersplitterung, ungleichen Wettbewerbsbedingungen und letztlich zu einer Verzerrung unseres Binnenmarktes geführt“, heißt es in dem Papier. Wirtschaftskommissar Valdis Dombrovskis kündigte nun an, die Brüsseler Behörde werde sich damit befassen. Man werde sehen, wie man das angehen könne.
Derzeit werden Liquids in den EU-Staaten unterschiedlich besteuert - in Deutschland vergleichsweise hoch, in anderen EU-Staaten niedriger, und in manchen Staaten ist nur die Mehrwertsteuer fällig. In Deutschland fällt seit 2022 Tabaksteuer auf E-Zigaretten-Liquids an. Zunächst fielen 16 Cent pro Milliliter an, 2024 ging es auf 20 Cent hoch, zum Januar 2025 steht eine Erhöhung auf 26 Cent an.
E-Zigaretten und ihre Liquids werden nicht nur von zahlreichen kleineren mittelständischen Herstellern und Händlern angeboten. Vielmehr mischen in dem aufstrebenden Markt auch große Tabakkonzerne wie Philip Morris und British American Tobacco immer stärker mit.