Die Reformvorschläge beziehen sich auf den Fall, dass beide Elternteile wesentliche Betreuungsleistungen erbringen, ohne sich die Betreuung exakt hälftig zu teilen. Im Rahmen dieses asymmetrischen Wechselmodells sollen die Unterhaltslasten in Zukunft fairer verteilt werden.
Die konkrete Verteilung der Unterhaltslasten soll gesetzlich geregelt werden. Auch künftig soll es dabei ganz maßgeblich auf die Einkommensverhältnisse beider Elternteile ankommen: Wenn ein Elternteil mehr verdient als der andere, dann soll er auch weiterhin mehr Unterhaltslasten zu tragen haben. Stärker ins Gewicht fallen soll allerdings die Verteilung der Betreuungslasten.
Neues Betreuungsmodell als Zwischenstufe
Der Vorschlag spricht von einer "Betreuung im asymmetrischen Wechselmodell", die dann vorliegt, wenn der Betreuungsanteil des mitbetreuenden Elternteils mehr als 29% beträgt, aber unter 50% bleibt. Das neue Modell schiebt sich also als Mittelweg zwischen die beiden bisher möglichen Optionen: das Residenzmodell und das symmetrische Wechselmodell. Berechnet werden soll der Betreuungsanteil anhand der Anzahl der Übernachtungen des Kinds beim jeweiligen Elternteil pro Jahr.
Die anderen beiden Modellen sollen mit einer Ausnahme unverändert bleiben: Um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im symmetrischen Wechselmodell zu erleichtern, will das Justizministerium für diese Konstellation eine neue Vertretungsregel einführen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein.
Angleichung des Betreuungsunterhalt verheirateter und nicht verheirateter Eltern
Neben der Änderung des Kindesunterhalts schlägt das Papier auch Änderungen am Betreuungsunterhalt vor. Das geltende Recht behandelt getrennt lebende Eltern beim Betreuungsunterhalt bislang unterschiedlich – je nachdem, ob sie vor der Trennung verheiratet waren oder nicht.
Das Eckpunktepapier schlägt nun vor, dass für Eltern, die vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, beim Betreuungsunterhalt die gleichen Regeln gelten wie für vormals verheiratete Paare. Dies wirkt sich laut Ministeriums vor allem dann aus, wenn der betreuende Elternteil schon vor der Geburt der Kinder über ein deutlich geringeres Einkommen verfügte. Aber auch betreuende Elternteile, die mit dem anderen Elternteil zusammengelebt haben, sollen beim Betreuungsunterhalt bessergestellt werden: Für den Mindestunterhalt des nichtverheirateten Elternteils soll ein höherer Referenzpunkt gesetzt werden.
Notwendiger Selbstbehalt wird gesetzlich festgelegt
Mit der Reform des Jahres 2007 wurde der Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums der Kinder gesetzlich geregelt. Seither wird dieser alle zwei Jahre durch Verordnung der Entwicklung des steuerrechtlich freizustellenden Existenzminimums angepasst. Für den zahlungspflichtigen Elternteil existiert keine vergleichbare Regelung. Dies soll nun geändert werden, indem der sogenannte notwendige Selbstbehalt, der derzeit durch die Oberlandesgerichte in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, gesetzlich geregelt wird.
Eine inhaltliche Änderung werde insofern vorgesehen, als die im Selbstbehalt enthaltenen pauschalen Wohnkosten an die regionalen Unterschiede angepasst werden sollen. Hierzu soll auf das Wohngeldgesetz verwiesen werden.
Das Ende der Debatte soll das Eckpunktepapier laut Buschmann noch nicht sein: "Wir wollen es in den kommenden Wochen offen diskutieren: in der Bundesregierung, mit der Wissenschaft und mit der Rechtspraxis – und natürlich auch mit den betroffenen Trennungsfamilien", kündigte er am Freitag an.