Korrekte Anzeige des Fahrpreises auch in E-Taxis sichergestellt
Die geänderte Mess- und Eichverordnung beinhaltet laut Wirtschaftsministerium die Maßgaben des Bundesrates und definiert Wegstreckensignalgeber für Taxameter als Teilgerät. So könnten einerseits Kfz-Hersteller von vornherein einen konformitätsbewerteten Wegstreckensignalgeber mit einer geeigneten Schnittstelle für den Anschluss eines Taxameters im Fahrzeug verbauen. Andererseits erhielten aber auch Taxiunternehmen die Möglichkeit, in ein Fahrzeug einen konformitätsbewerteten Wegstreckensignalgeber eines beliebigen Herstellers nachzurüsten. In der Praxis erleichtere das vor allem den Einsatz von E-Taxis. Gleichzeitig bleibe für den Verbraucher sichergestellt, dass der Fahrpreis im Taxi korrekt angezeigt wird.
Impuls für Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Autos gesetzt
Angestrebt sei auch ein Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Autos. Deswegen erweitere die Verordnung die Möglichkeiten, in E-Ladesäulen Daten zu speichern und diese anzuzeigen. Zwei weitere Anpassungen sollen es der Wirtschaft erleichtern, das Mess- und Eichrecht anzuwenden. Erstens sei das Verbot, Taragewichtswerte bei Kraftfahrzeugen zu speichern, aufgehoben worden. Zweitens würden vom Erzeuger betriebene Milchtankstellen, die bis Ende 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, für fünf Jahre vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts ausgenommen.