Die Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) gilt seit 2020 auf europäischer Ebene. Sie soll vor allem gewerblichen Nutzern digitaler Dienste Schutz bieten, etwa wenn sie Waren oder Dienstleistungen auf Online-Marktplätzen oder in App-Stores anbieten. Wer Online-Plattformen gewerblich nutzt, erlebe zum Beispiel häufig, dass einzelne Produkte seines Angebots nicht mehr angezeigt werden, ohne dass das "delisting" nach der P2B-Verordnung begründet wird, erläutert die Bundenetzagentur. Eine Beschwerde und eine anschließende Streitbeilegung über das interne Beschwerdemanagement der Online-Plattform blieben oft ohne Erfolg.
Nun könne in solchen Fällen der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) Klagen im eigenen Namen erheben, ohne die Identität der betroffenen Unternehmen offenzulegen. Dadurch könnten die Rechte gewerblicher Nutzer effektiv durchgesetzt werden, ohne dass sie Nachteile für ihre Geschäftsbeziehungen befürchten müssen. Der BVOH sitzt in Dresden. Er vertritt die Interessen von Onlinehändlern und Markenherstellern, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen.
Die Bundesnetzagentur ist seit Mai 2024 für die Durchsetzung der P2B-Verordnung nach dem Digitale-Dienste-Gesetz zuständig. Das gilt unabhängig vom Sitz der Online-Plattform, sofern der betroffene gewerbliche Nutzer seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland hat. Zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur gehört unter anderem die Benennung klagebefugter Vereine.


