Bundesverband Digitale Wirtschaft kritisiert EuGH-Urteil zu Facebook-Fanpages

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wonach Betreiber von Fanpages auf Facebook mitverantwortlich für die Datenverarbeitung des sozialen Netzwerkes sind (BeckRS 2018, 10155), stößt auf heftige Kritik des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft e.V. (BVDW). Die Entscheidung habe weitreichende Folgen und verschärfe die durch die DSGVO bereits eingetretene "massive Unsicherheit".

BVDW-Vizepräsident: Urteil geht an Realität vorbei

"Der Ansatz, dass Unternehmen, die kommerzielle Fanpages betreiben, die Verantwortung für die Datenverarbeitung mittragen sollen, ist im Prinzip vielleicht noch nachvollziehbar", sagte BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland). In der Praxis aber könnten solche Fanpage-Betreiber keinerlei Einfluss auf die Datenverarbeitung des Social-Media-Anbieters nehmen – es sei vor dem Hintergrund "vollkommen realitätsfern, diese dennoch in die Verantwortung zu nehmen." Insofern führe das viele Prinzipien des Datenschutzrechtes ad absurdum, so Duhr.

BVerwG prüft nun Auswirkungen auf Praxis

Das Urteil führe zu vielen offenen Fragen bei Betreibern von Facebook-Fanpages. Die wichtigste sei, ob Unternehmen die Fanpages nun abschalten sollten. BVDW-Rechtsexperte Michael Neuber sagt dazu: "Der EuGH sieht in seinem Urteil eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und einem Fanpagebetreiber, betont aber auch, dass dies nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit bedeutet. Was das für die Praxis bedeuten soll, wird sich erst noch zeigen müssen – vor allem, weil der Fall nun zurück geht an das Bundesverwaltungsgericht." Dieses werde für den Grad der jeweiligen Verantwortlichkeit nun im Detail die vom Fanpagebetreiber vorgenommenen Einstellungen betrachten müssen. Verantwortlichkeitspflichten träfen den Fanpagebetreiber aber wohl in jedem Fall. Denn eine Möglichkeit, die Datenverarbeitung grundsätzlich umzugestalten oder gar auszuschließen, gebe es nicht.

Betreiber müssen nicht mit Abschaltung reagieren

Damit Betreiber einer Fanseite überhaupt sanktioniert werden können, bedarf es laut BVDW entweder einer Ermittlung durch die entsprechende Aufsichtsbehörde oder einer Wettbewerbsklage durch Dritte. Das EuGH-Urteil sei jedenfalls kein Grund für Seitenbetreiber, sofort in Panik zu verfallen, betont BVDW-Jurist Neuber. "Der EuGH hat nicht entschieden, ob Fanpages nun deswegen abgeschaltet werden müssen. Unklar bleibt bis zur Klärung der Detailfragen durch das Bundesverwaltungsgericht hingegen die Frage der Reichweite der Entscheidung."

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2018.

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