IfSG hat Sperrwirkung bei Beschlagnahmeregelung
Um die genannten Befugnisse nutzen zu können, müsse die Regierung aber zuvor den Gesundheitsnotstand ausrufen, heißt es im Gutachten. Da Beschlagnahmungen auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes geregelt seien, sehen die Gutachter eine direkte Konsequenz für das bayerische Gesetz: "Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass § 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG eine Sperrwirkung in Bezug auf Regelungen zur Versorgung der Bevölkerung mit medizinischem und sanitärem Material bewirkt“, heißt es wörtlich im Gutachten.
Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger bemängelt
Noch kritischer wird die Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger interpretiert. Das Bundesgesetz enthält eine solche Regelung nicht, obwohl dies auch ursprünglich angedacht war. "Die Tatsache, dass der Bund einen bestimmten Bereich ungeregelt gelassen hat, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass daraus eine Regelungskompetenz der Länder folgt“, heißt es im Gutachten.