Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof ist auch künftig erst ab einem Streitwert von 20.000 Euro möglich. Der Bundestag verlängerte am 07.06.2018 eine entsprechende Regelung bis zum 31.12.2019. Ohne diese Entscheidung wäre die bisherige Wertgrenze Ende Juni 2018 weggefallen.
BGH-Präsidentin warnte vor Arbeitsüberlastung
Erst im März 2018 hatte die BGH-Präsidentin Bettina Limpberg vor einer Arbeitsüberlastung des höchsten deutschen Zivil- und Strafgerichts gewarnt. Ohne die Grenze von 20.000 Euro würde laut Limpberg eine Verdoppelung der Nichtzulassungsbeschwerden drohen. Der Bundesrat muss die Verlängerung am 08.06.2018 noch bestätigen.
Redaktion beck-aktuell, 8. Juni 2018 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BGH, Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde,
BeckRS 2018, 5987
Brückner, Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Eine erste Bilanz, NJW 2017, 3185
BVerwG, Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde,
BeckRS 2017, 139769
Brückner/Guhling/Menges, Die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen – eine Dauerbaustelle?,
DRiZ 2017, 200
Winter, Die Nichtzulassungsbeschwerde – ein Scheinrechtsmittel, NJW 2016, 922