Bundestag verbietet Kinderehen

Minderjährige in Deutschland sollen vor zu früher Heirat geschützt werden. Wie die Bundesregierung am 02.06.2017 mitteilte, hat der Bundestag dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Künftig ist eine Eheschließung danach nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Bisher kann das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien. Diese Möglichkeit wird entfallen. Zudem sind klarere Regeln für den Umgang mit Ehen vorgesehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden.

Neuerungen für verheiratete Minderjährige

Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen könne allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gelte auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt, betonte die Bundesregierung. Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetz automatisch unwirksam. Sie brauche nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze würden auch gelten, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden. Für Altfälle gebe es Übergangsvorschriften.

Praxis der Jugendämter bestätigt

Nach dem Gesetz müssen die Jugendämter minderjährige unbegleitete Flüchtlinge künftig in Obhut nehmen, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die bereits verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind – insbesondere, ob der Minderjährige von seinem Ehegatten getrennt werden muss. Wer als Minderjähriger geheiratet hat, soll infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vor- oder Nachteile haben. Zu diesem Zweck regelt das Gesetz entsprechende Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht.

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2017.