Nach Gefährdungslage abgestuftes Strafmaß
Wie das Bundesverkehrsministerium meldet, wird im StGB der Straftatbestand der Veranstaltung von und der Teilnahme an verbotenen Straßenrennen eingeführt. Zu dem ebenfalls unter Strafe gestellten Versuch der Organisation zählten beispielsweise Internetaufrufe. In der Regel gelte eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine höhere Strafe von bis zu fünf Jahren gelte, wenn Rennteilnehmer Leib und Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden. Wer bei einem verbotenen Straßenrennen einen Menschen tötet, einen Menschen schwer verletzt oder eine größere Anzahl von Menschen verletzt, soll bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe bekommen können.
Auch "Alleinraser" erfasst
In allen genannten Fällen kann laut Verkehrsministerium die Fahrerlaubnis entzogen werden. Außerdem könne das Fahrzeug eingezogen werden. Sogenannte Alleinraser, die besonders gefährlich und eigensüchtig oder gleichgültig handeln, um die höchstmögliche Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs in Abhängigkeit der Verkehrsverhältnisse auszutesten, würden auch erfasst. Allgemeine Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten nach Angaben des Ministeriums indes weiterhin als Ordnungswidrigkeit.