Einfügung neuen Absatzes 5
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 in § 130 StGB eingefügt: "(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören."
Hintergrund: EU-Vorgaben
Hintergrund ist ein Vertragsverletzungsverfahren der EU. Die Europäische Kommission hatte Deutschland im vergangenen Dezember vorgeworfen, einen Beschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unzureichend umgesetzt zu haben.