Auch Schülerinnen und Studentinnen sollen künftig Mutterschutz in Anspruch nehmen können. Das sieht eine umfassende Reform des Mutterschutzrechts vor, die der Bundestag am 30.03.2017 verabschiedet hat. Bevor die 65 Jahre alten Regelungen endgültig modernisiert werden, muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen. Künftig soll es für Schwangere keine Arbeitsverbote mehr gegen ihren Willen geben. Die Möglichkeit der Sonntagsarbeit wird ebenfalls erweitert, falls die Betroffene das möchte.
Schutzfrist vor und nach Geburt bleibt
Es bleibt jedoch bei der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt, in der die werdende Mutter nicht mehr arbeiten muss. Auch am achtwöchigen Beschäftigungsverbot nach der Entbindung wird grundsätzlich nicht gerüttelt. Allerdings sollen Ausnahmen möglich sein – etwa wenn eine Studentin kurz nach der Entbindung freiwillig eine wichtige Klausur schreiben möchte. Dafür verlängert sich bei der Geburt eines behinderten Kindes die anschließende Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen.
Die Linke warnt vor Abbau der Schutzrechte
Für Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) bietet das Gesetz eine gute Balance zwischen dem Schutz und der Selbstbestimmung der Frauen.
Jutta Krellmann von der Linken warf der Bundesregierung hingegen vor, eine falsche Vorstellung von Selbstbestimmung zu haben. Durch das Aufweichen von Schutzrechten hätten die Arbeitgeber "den Fuß in der Tür", um gleich weitere Schutzrechte abzubauen.
Redaktion beck-aktuell, 31. März 2017 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/8963) sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 18/11782) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags im pdf-Format.
Aus der Datenbank beck-online
Hülsemann, Die Reform des Mutterschutzgesetzes – Arbeitsschutzrechtliche Aspekte, ArbRAktuell 2016, 568
Aus dem Nachrichtenarchiv
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