Bundestag ermöglicht Kandidatenaufstellung ohne Präsenzversammlung

Wegen der Corona-Pandemie dürfen die Parteien ihre Kandidaten für die Bundestagswahl im September ausnahmsweise ohne die sonst übliche Präsenzveranstaltung bestimmen. Die Abgeordneten billigten am 28.01.2021 eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums. Die Schlussabstimmung muss per Urnen- oder Briefwahl abgehalten werden, die vorbereitenden Schritte können auch online erfolgen.

Kandidatenaufstellung in Zeiten von Corona

Nach der sogenannten "Covid-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung" können die "Wahlvorschlagsträger" bei der Kandidatenaufstellung von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und ihrer Satzungen über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie enthält dazu besondere Regelungen für die Durchführung von Versammlungen mit elektronischer Kommunikation, für die Aufstellung von Wahlbewerbern im schriftlichen Verfahren und für die Schlussabstimmungen.

Online- oder Teilveranstaltungen möglich

Die Basis für diese Ausnahmeregelung hatte der Bundestag bereits vor zwei Wochen gelegt. Damals hatten die Parlamentarier formal festgestellt, dass die Durchführung von Wahlveranstaltungen derzeit wegen der Pandemielage zumindest teilweise unmöglich ist. Nur in solchen Fällen sieht das Bundeswahlgesetz die Möglichkeit vor, die Kandidatenaufstellung per Rechtsverordnung auch ohne die sonst zwingend vorgeschriebene Versammlung zu erlauben. Die Versammlungen können nun, mit Ausnahme der Schlussabstimmung, ganz oder teilweise im Weg elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Bei allen Versammlungsformen mit elektronischer Kommunikation muss das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit der Kommunikation der Teilnehmer gewährleistet werden.

Aufstellung im schriftlichen Verfahren

Zudem können Wahlbewerber und Vertreter für die Vertreterversammlungen laut Vorlage auch in einem schriftlichen Verfahren aufgestellt werden. Dabei muss auch hier das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Kandidaten gewährleistet werden.

Schlussabstimmung nur per Urnen- oder Briefwahl

Die Schlussabstimmung kann der Verordnung zufolge durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Partei nicht vorgesehen sind. "Schlussabstimmungen sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag", heißt es dazu in der Begründung weiter. Bei der Wahlbewerberaufstellung könnten elektronische Verfahren zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl der Bewerbungen benutzt werden, seien aber "nur im Vorfeld und als Vorverfahren zur eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten zulässig".

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2021 (ergänzt durch Material der dpa).