Deutliche Verringerung erforderlicher Unterschriftenzahl
Die Regelung gilt für Parteien, die im Bundes- oder in einem Landtag seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind. Für sie sah das Bundeswahlgesetz bisher vor, dass Direktkandidaten mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten ihres Wahlkreises vorlegen müssen. Landeslisten mussten von bis zu 2.000 Wahlberechtigten "persönlich und handschriftlich unterzeichnet" sein. Dies wurde nun auf 50 beziehungsweise 500 Unterschriften verringert.
Grundsatz der Chancengleichheit machte Regelung erforderlich
"Unter den Bedingungen der Pandemie können derart hohe Anforderungen eine Überforderung der Vorschlagenden darstellen und berühren jedenfalls den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes", hieß es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die Zahl der beizubringenden Unterschriften dürfe "nicht so hoch sein, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird". Kleineren Parteien fällt es in der Corona-Pandemie schwerer als üblich, Unterschriften etwa an Infoständen in Fußgängerzonen zu sammeln.