Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof sind auch in Zukunft erst ab einem Streitwert von 20.000 Euro möglich. Zur Entlastung des Gerichts beschloss der Bundestag am 14.11.2019, die bereits geltende Untergrenze dauerhaft in der Zivilprozessordnung zu verankern.
Wertgrenze 2002 befristet eingeführt
Die Wertgrenze von 20.000 Euro war bereits im Jahr 2002 befristet eingeführt und seitdem mehrfach verlängert worden. Ohne erneuten Bundestagsbeschluss wäre sie Ende 2019 weggefallen. Schätzungen zufolge hätte dem höchsten deutschen Zivil- und Strafgericht dann eine Verdoppelung der Nichtzulassungsbeschwerden gedroht.
Redaktion beck-aktuell, 15. November 2019 (dpa).
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Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs.:19/13828) und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 19/15167) finden Sie als pdf-Dokumente auf der Website des Bundestags.
Aus der Datenbank beck-online
Rebehn, Bundesregierung will Ziviljustiz stärken, DRiZ 2019, 244
Brückner/Guhling/Menges, Für den besseren Zivilprozess - die JuMiKo im November 2018, DRiZ 2019, 92
DAV und BRAK uneinig über dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden, FD-ZVR 2019, 418668
Aus dem Nachrichtenarchiv
Rechtsausschuss: Geplante Festschreibung der Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerde bleibt umstritten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 05.11.2019, becklink 2014597
DAV lehnt dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden ab, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 19.09.2019, becklink 2014171
Richterbund befürwortet Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde und mehr Spezialspruchkörper, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.07.2019, becklink 2013585