Insolvenzen, Batterien und Retouren: Beschlüsse des Bundestages

Der Bundestag will angeschlagenen Unternehmen in der Corona-Krise mehr Luft verschaffen. Dafür hat er am 17.09.2020 Lockerungen im Insolvenzrecht beschlossen. Am gleichen Tage wurden Bundestagsbeschlüsse zur Sammelquote von Batterien und für zurückgeschickte Kleidung und andere Neuwaren gefasst. Damit die Waren nicht zu Abfall werden, sind Verpflichtungen für Händler vorgesehen. Insbesondere sieht das Gesetz eine "Obhutspflicht" vor.

Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt

Angesichts der weiter angespannten Lage vieler Unternehmen in der Corona-Krise bleibt das Insolvenzrecht auch weiterhin gelockert. In Fällen der Überschuldung wird die Antragspflicht bis Jahresende ausgesetzt. Das soll in Bedrängnis geratenen Firmen weiterhin Luft verschaffen, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die weitere Aussetzung gilt für Betriebe, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Im März war die Insolvenzantragspflicht bis Ende September ausgesetzt worden - für Fälle, in denen eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Firmen auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht. Der Bundesrat bestätigte am 18.09.2020 den Beschluss des Bundestages vom Vortag.

Batteriegesetz wird angepasst

Das Batteriegesetz regelt vor allem den Wettbewerb zwischen den Rücknahmesystemen. Die Sammelquote für Batterien wird von 45 auf 50% erhöht - allerdings lag sie in der Praxis zuletzt schon bei gut 52%. Aus der Opposition hatte es zusätzliche Forderungen gegeben, etwa nach einem Pfandsystem, neuen Regeln für die Rücknahme etwa von E-Bike-Batterien, höheren Sammelquoten oder zur Verhinderung von Bränden.

Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen vermeiden

Damit zurückgeschickte Kleidung und andere Neuwaren nicht auf dem Müll landen, sind neue Verpflichtungen für Händler geplant. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz enthält eine neue "Obhutspflicht". Der Bundesrat muss noch zustimmen. Es gibt damit dann grundsätzlich eine Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Waren gebrauchstauglich bleiben und nicht zu Abfall werden. Für wen und welche Waren das genau gilt und welche Sanktionen drohen, muss noch geregelt werden. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass künftig zum Beispiel die Hersteller und Verkäufer von Einwegbechern oder Zigaretten an den Kosten beteiligt werden können, die für die Entsorgung anfallen.

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2020 (dpa).