Terrorkämpfern kann künftig deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden

In Zukunft können Deutsche mit Doppelpass, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Wie die Bundesregierung am 27.06.2019 mitteilte, hat der Bundestag eine entsprechende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Einen Tag später stimmte auch der Bundesrat zu. Das Gesetz enthält außerdem einen Ausschluss für Einbürgerungen bei bestehenden Mehr- oder Vielehen.

Bundesregierung will IS-Sympathisanten abschrecken

Nach Ansicht der Bundesregierung zeigt jemand, der sich ins Ausland begibt und sich dort an Kampfhandlungen für eine terroristische Vereinigung konkret beteiligt, dass er sich von Deutschland und seinen grundlegenden Werten ab- und einer anderen ausländischen Macht in Gestalt einer terroristischen Vereinigung zugewandt hat. Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sei nun eine Regelung für zukünftige Fälle getroffen worden.

Minderjährige von Verlustregelung nicht betroffen

Die Verlustregelung setzt laut Regierung eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Es solle das deutliche Signal ausgesendet werden, dass Deutsche mit Doppelpass, die sich von Deutschland ab- und einer terroristischen Vereinigung zuwenden, künftig ihren Status als deutsche Staatsangehörige verlieren. Die Verlustregelung finde allerdings keine Anwendung auf Minderjährige. Zudem gelte das Gesetz nicht für IS-Kämpfer, die sich bereits im ausländischen Gewahrsam befinden. In der Vergangenheit liegende Handlungen ließen sich nicht einbeziehen, da dies im klaren Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen würde.

Keine Einbürgerung bei Mehr-/Vielehe

Nach Angaben der Bundesregierung wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz außerdem um eine Ausweitung der Anforderung zur "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" ergänzt. Diese Anforderung lasse bei Fällen der Mehr- oder Vielehe den Antrag auf eine Einbürgerung scheitern. Sie sei nun über die bisherige Regelung in § 9 StAG hinaus auch auf weitere Fälle (§§ 8, 10 StAG - sogenannte Anspruchseinbürgerung) ausgeweitet worden. Damit seien künftig vor allem die Mehr-/Vielehen bei Einbürgerungen eindeutig ausgeschlossen.

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2019.