Länger höheres Kurzarbeitergeld
Der gebilligte Entwurf für ein Beschäftigungssicherungsgesetz (BT-Drs. 19/23480) sieht vor, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld (auf 70/77% ab dem vierten Monat und 80/87% ab dem siebten Monat) bis zum 31.12.2021 verlängert wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entsteht. Außerdem wird die Anrechnungsfreiheit von Verdiensten aus geringfügigen Beschäftigungen bis zum 31.12.2021 verlängert. Um den Anreiz zu erhöhen, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wird zudem die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50% der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Längere Kompletterstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Der gebilligte Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sieht vor, das die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Ferner wird die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer bis zum 31.12.2021 verlängert. Beides gilt für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit beginnen. Verlängert wird auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit, und zwar bis zum 30.06.2021. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.
Längere Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld
Der beschlossene Entwurf der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sieht vor, dass die Bezugsdauer für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert wird, längstens bis zum 31.12.2021.