Bun­des­tag be­schlie­ßt Ver­dopp­lung der Kin­der­kran­ken­ta­ge
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El­tern dür­fen 2021 die Kin­der­kran­ken­ta­ge ein­set­zen, wenn sie wegen ge­schlos­se­ner Kitas und Schu­len nicht ar­bei­ten kön­nen. Nun hat der Bun­des­tag be­schlos­sen, die Zahl der Kran­ken­ta­ge pro El­tern­teil von zehn auf 20 zu ver­dop­peln. Al­lein­er­zie­hen­de sol­len 40 statt 20 Tage er­hal­ten. Der Bun­des­rat wird dar­über am 18.01.2021 in einer Son­der­sit­zung noch ab­schlie­ßend be­ra­ten, die Re­ge­lung soll dann rück­wir­kend zum 05.01.2021 in Kraft tre­ten.

Leis­tung ei­gent­lich nur bei Krank­heit des Kin­des

Bund und Län­der hat­ten sich bei ihren Co­ro­na-Kri­sen­be­ra­tun­gen am 05.01.2021 auf die Auf­sto­ckung der Kin­der­kran­ken­ta­ge ver­stän­digt. Im Schnell­ver­fah­ren wurde nun eine ge­setz­li­che Re­ge­lung auf den Weg ge­bracht. Kin­der­kran­ken­geld zahlt die ge­setz­li­che Kran­ken­kas­se nor­ma­ler­wei­se, wenn El­tern wegen der Pfle­ge eines kran­ken unter zwölf­jäh­ri­gen Kin­des nicht ar­bei­ten gehen kön­nen. Es be­trägt 90% des Net­to­ver­diens­tes.

Nur ge­setz­lich Ver­si­cher­te haben An­spruch

Nun soll es das Kran­ken­geld auch geben, wenn Schu­len und Kitas ge­schlos­sen sind, der Zu­gang ein­ge­schränkt wurde oder El­tern le­dig­lich ge­be­ten wur­den, ihre Kin­der nicht in die Ein­rich­tung zu brin­gen. Alle Kran­ken­ta­ge – nicht nur die zu­sätz­li­chen – kön­nen dafür ver­wen­det wer­den. Auch wer theo­re­tisch im Ho­me­of­fice ar­bei­ten könn­te, kann das Kin­der­kran­ken­geld bei der Kran­ken­kas­se be­an­tra­gen. Für den An­trag reicht laut Ge­setz eine Be­schei­ni­gung von der Schu­le oder Kita, dass der Be­trieb ein­ge­schränkt ist. An­spruch haben nur ge­setz­lich Ver­si­cher­te. Für die Kran­ken­kas­sen wird durch die Re­ge­lung mit Mehr­kos­ten in drei­stel­li­ger Mil­lio­nen­hö­he ge­rech­net. Die Kos­ten sol­len durch hö­he­re Zu­schüs­se vom Bund an die Kas­sen aus­ge­gli­chen wer­den, ein ers­ter Zu­schuss von 300 Mil­lio­nen Euro soll bis zum 01.04.2021 flie­ßen.

Auch Lohn­er­satz­leis­tun­gen des Staa­tes mög­lich

Neben den zu­sätz­li­chen Kin­der­kran­ken­ta­gen gibt es für El­tern auch die Mög­lich­keit, eine staat­li­che Ent­schä­di­gung zu be­kom­men, wenn sie wegen pan­de­mie­be­ding­ter Ein­schrän­kun­gen an Schu­len und Kitas nicht zur Ar­beit kön­nen. Der Staat zahlt dann über den Ar­beit­ge­ber 67% Lohn­er­satz, ma­xi­mal 2.016 Euro pro Monat. Beide Leis­tun­gen gleich­zei­tig gibt es nicht. Wenn ein El­tern­teil Kin­der­kran­ken­geld be­zieht, be­steht laut Ge­setz in die­ser Zeit für beide El­tern­tei­le kein An­spruch auf die Ent­schä­di­gungs­zah­lung.

Weit­ge­hen­de Zu­stim­mung auch der Op­po­si­ti­on

Von der Op­po­si­ti­on im Bun­des­tag gab es Zu­stim­mung zu der Re­ge­lung. Die FDP trage das selbst­ver­ständ­lich mit, sagte Frak­ti­ons­vi­ze Mi­cha­el Theu­rer. "Die Hilfe muss bei den Schwächs­ten in der Ge­sell­schaft an­kom­men." Auch die Grü­nen nen­nen die Pläne "gut und rich­tig". Al­ler­dings kri­ti­sier­te die Ab­ge­ord­ne­te Ka­tha­ri­na Dröge, dass un­klar blei­be, wie es für El­tern wei­ter­ge­he, wenn die Kin­der­kran­ken­ta­ge auf­ge­braucht seien und die Pan­de­mie noch nicht zu Ende sei. Seit Mitte De­zem­ber 2020 sind die meis­ten der mehr als 40.000 Schu­len und fast 58.000 Kitas in Deutsch­land ent­we­der kom­plett ge­schlos­sen und es wird nur Not­be­treu­ung an­ge­bo­ten oder es wurde die An­we­sen­heits­pflicht aus­ge­setzt und El­tern wer­den ge­be­ten, ihren Nach­wuchs zu Hause zu las­sen. Für Ab­schluss­klas­sen, die vor den Prü­fun­gen ste­hen, gibt es Aus­nah­men. Wann die Ein­rich­tun­gen wie­der öff­nen kön­nen ist un­klar. Eine Ent­span­nung der Co­ro­na-Lage ist im Mo­ment nicht ab­seh­bar.

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2021 (dpa).

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