Der Bundestag hat am 11.02.2020 die Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen. Um Geldwäsche besser verfolgen zu können, soll das Verschleiern von kriminellen Profiten künftig grundsätzlich strafbar sein - unabhängig davon, durch welche Straftat sie erworben wurden. Bislang kann Geldwäsche nur bei bestimmten Vortaten wie Drogenhandel, Menschenhandel oder Schutzgelderpressung verfolgt werden.
Lambrecht: Bessere Bekämpfung organisierter Kriminalität
Dass der Tatbestand des § 261 StGB bisher an bestimmte "Vortaten" geknüpft ist, deren Nachweis oft schwierig ist, blockiert in vielen Fällen die Verfolgung der Täter. Am Strafrahmen ändert sich durch die Reform allerdings nichts: Den Tätern drohen unverändert bis zu fünf Jahre Gefängnis. "Mit dem neu gefassten Geldwäsche-Straftatbestand bekämpfen wir organisierte Kriminalität noch intensiver und trocknen illegale Geldflüsse aus", erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD).
Opposition: "Verfassungsrechtlich problematisch und weitgehend wirkungslos"
Die Opposition kritisierte das Gesetz hingegen über alle Parteigrenzen hinweg als verfassungsrechtlich problematisch und als weitgehend wirkungslos. "Ein Vollzugsdefizit ist vorprogrammiert", warnte etwa Friedrich Straetmanns von der Linken. Die unbegrenzte Ausweitung der sogenannten Vortaten werde zu einer erheblichen Überforderung der Behörden führen.
Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2021.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/24180) und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 19/26602) finden Sie als pdf-Dokument auf der Website des Deutschen Bundestages.
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