Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege
Es werde ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen, so das Ministerium. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürften außerklinische Intensivpflege verordnen, die in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie zum Beispiel betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden kann. Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
Wesentliche Regelungen zur Pflege
Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen sollen weitgehend von Eigenanteilen entlastet werden. Die Kostenübernahme gelte für sechs Monate auch dann weiter, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessere und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig sei. Die Krankenkassen könnten die Leistungsdauer in ihrer Satzung noch verlängern. Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheine, solle vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür würden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Werde ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohten Vergütungsabschläge. Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürften außerklinische Intensivpflege erbringen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung würden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen formuliert.
Wesentliche Regelungen zur Rehabilitation
Der Zugang zur medizinischen Rehabilitation werde erleichtert, berichtet das Gesundheitsministerium weiter. Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte stellten die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Krankenkassen seien dann an diese Feststellung gebunden. Bei anderen Indikationen könne die Krankenkasse von der Verordnung nur nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst abweichen. Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation werde auf 20 Behandlungstage (ambulant) beziehungsweise drei Wochen (stationär) festgelegt. Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten werde gestärkt. Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, werde dazu halbiert. Die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen werde gestrichen. Damit Reha-Einrichtungen ihren Pflegekräften angemessene Gehälter zahlen können, werde die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen aufgehoben. Auf Bundesebene werden Rahmenempfehlungen geschlossen, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen.