Bundestag beschließt Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege

Stabile Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr, mehr Personal in der Altenpflege und mehr Stellen in der Geburtshilfe. Das sind nur einige der wesentlichen Ziele des umfangreichen "Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege", das der Bundestag am 26.11.2020 in Zweiter und Dritter Lesung beschlossen hat. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll im Januar 2021 in Kraft treten.

GKV erhält fünf Milliarden Euro Zuschuss

Das Gesetz erhält eine Vielzahl von Neuerungen. So soll die GKV  im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von fünf Milliarden Euro erhalten. Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig acht Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt. Dadurch soll nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise die finanzielle Stabilität der GKV gewährleistet werden. Außerdem soll durch entsprechende Sonderregelungen für das Jahr 2021 sichergestellt werden, dass bei allen Krankenkassen ausreichende Finanzreserven verbleiben, um unerwartete Ausgabensteigerungen 2021 auffangen zu können.

20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege

In der vollstationären Altenpflege sollen außerdem 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen. Die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert.

Zusätzliche Hebammen in Kliniken

Krankenhäuser sollen künftig mehr Stellen für Hebammen erhalten. Dazu soll ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021-2023) aufgelegt werden. Dadurch können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.

Kinderkrankenhäuser werden gestärkt

Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllen, können ab dem Jahr 2021 in die zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben werden mit der Einführung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen bestehende Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum stärker gefördert.

Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, hat sich nach Auskunft des Gesundheitsministeriums in der Praxis bewährt. Das Verfahren soll daher ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten. Außerdem wird das Pflegeunterstützungsgeld bis Ende März 2021 verlängert. Diese Lohnersatzleistung für Angehörige, die vorübergehend gezwungen sind, die häusliche Pflege zu übernehmen, war zur Bewältigung Corona bedingter Versorgungsengpässe erheblich ausgebaut worden. Um dem Infektionsrisiko Rechnung zu tragen, sollen schließlich auch Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger bis Ende März 2021 nicht nur in der eigenen Häuslichkeit, sondern auch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik ermöglicht werden.

Verlängerung von Corona-Regeln

Im Bereich der Pflege werden wesentliche, bisher bis zum 31.12.2020 befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen bis zum 31.03.2021 verlängert. Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können.

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2020.