Bundestag beschließt Gesetz zu Musterfeststellungsklage

Der Bundestag hat am 14.06.2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage verabschiedet. Anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände können danach künftig gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Das Gesetz soll am 01.11.2018 in Kraft treten.

Mindestens zehn Verbraucher müssen betroffen sein

Wenn mindestens zehn Verbraucher von dem selben Fall betroffen sind, soll die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden können und sodann auf Veranlassung des Gerichts in einem Klageregister, das zum 01.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden wird, öffentlich bekannt gemacht werden. Hier sollen betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können – und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang.

Angemeldete Verbraucher können sich auf Feststellungen des Musterverfahrens berufen

Die Anmeldung habe für die Verbraucher zwei Vorteile, so das Bundesjustizministerium. Zum einen werde die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt und zum anderen entfalteten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung. Meldeten sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher an, werde das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage könne entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Sodann könnten die angemeldeten Verbraucher unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.

DAV vermisst aus seiner Sicht notwendige Nachbesserungen

Der Deutsche Anwaltverein äußerte sich am 14.06.2018 enttäuscht. Bei der Überarbeitung des Gesetzes sei an den falschen Stellen nachgebessert worden. So seien die Einwände des DAV und anderer Experten weitestgehend ungehört geblieben. Es wäre besonders wichtig gewesen, dass es keinen Wettlauf zum Gericht gibt, sagte Carsten Salger, Mitglied der Arbeitsgruppe Sammelklage des DAV. Stattdessen komme nun eine Regelung zum Tragen, bei der die Klagen, die am selben Tag eingehen, verbunden werden. Der DAV habe unter anderem gefordert, dass das Gericht den geeignetsten Musterkläger auswählen sollte. Daher müsse auch der einzelne Betroffene zur Musterfeststellungsklage befugt sein und als Musterkläger in Betracht kommen. Veränderungen habe es nun jedoch nur in minimalem Rahmen gegeben. Außerdem sollte das Musterfeststellungsverfahren nicht nur auf das Verhältnis Verbraucher – Unternehmer beschränkt werden. Vielmehr sollte die Musterfeststellungsklage auch juristischen Personen offen stehen. Von Massenschadensereignissen könnten auch andere Akteure, wie etwa Unternehmen, betroffen sein. Auch diese sollten den neuen Klageweg nutzen können, meint der DAV. Eher als fadenscheinigen Kompromiss denn als große Neuerung sieht der DAV die Aussetzung des Verfahrens eines Unternehmens bis zur Klärung einer ähnlich gelagerten Musterfeststellungsklage. "Die Unternehmen dürfen nun zwar von der Musterfeststellungsklage profitieren, es existiert jedoch gar keine rechtliche Bindungswirkung", so Salger.

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2018.

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