Bundestag beschließt erste begrenzte Corona-Impfpflicht
impfung_ifsg_CR Bernd von Jutrczenka dpa
© Bernd von Jutrczenka / dpa
impfung_ifsg_CR Bernd von Jutrczenka dpa

Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hat der Bundestag eine Impfpflicht für Gesundheitspersonal und weitere Krisenregelungen beschlossen. Für das Gesetz der Ampel-Koalition von SPD, FDP und Grünen stimmten am Freitag 571 Abgeordnete. Mit Nein votierten 80 Abgeordnete, 38 enthielten sich. Am Nachmittag stimmte auch der Bundesrat in einer Sondersitzung der Änderung des Infektionsschutzgesetzes abschließend zu.

Apotheken, Zahnärzte und Tierärzte sollen künftig mitimpfen

Die Impfpflicht gilt etwa für Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste oder medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen. Konkret sollen Beschäftigte bis 15.03.2022 Nachweise als Geimpfte oder Genesene vorlegen müssen. Neben Ärzten sollen künftig befristet auch Apotheken, Zahnärzte und Tierärzte mitimpfen können. Die neuen impfberechtigten Berufsgruppen sollen ferner bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert werden.

Finanzieller Ausgleich für Krankenhäuser

Für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser ist erneut ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.

Präzisierung der künftig möglichen Schutzvorkehrungen

Der Gesetzentwurf enthält auch eine Präzisierung der künftig ausgeschlossenen und weiterhin möglichen Schutzvorkehrungen der Länder nach § 28a IfSG. Demnach sind etwa Ausgangsbeschränkungen, Reiseverbote und die Untersagung von Übernachtungsangeboten ausgeschlossen. Es bleibt aber möglich, gastronomische Einrichtungen oder Freizeit- und Kultureinrichtungen wie etwa Diskotheken und Clubs zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen. Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25.11.2021 erlassen haben, können bis zum 19.03.2022 in Kraft bleiben - nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15.12.2021 befristet. Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Sonderregelung zur erleichterten Gewährung des Kurzarbeitergeldes gilt bis Ende März 2022

Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31.03.2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70% der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80%. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87%. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Mehr Möglichkeiten für Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene

Die Länder erhalten zudem zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Dies sieht eine Regierungsverordnung vor, der der Bundesrat am 10.12.2021 einstimmig zugestimmt hat - nur wenige Stunden nach dem Bundestag. Die Verordnung setzt einen entsprechenden Beschluss der Besprechung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 02.12.2021 um. Die Länder dürfen demnach künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist - zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit. Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2021 (ergänzt durch Material der dpa).