Bundestag beschließt E-Rezept und E-Patientenakte

Elektronische Rezepte und digitale Patientenakten sollen nach jahrelangen Verzögerungen in den breiten Alltagseinsatz für alle gesetzlich Versicherten kommen. Das sieht ein Gesetz der Ampel-Koalition vor, das der Bundestag am Donnerstag beschlossen hat.

Anfang 2025 soll für alle gesetzlich Versicherten die elektronische Akte für Gesundheitsdaten kommen, in der Befunde und Laborwerte festgehalten werden. Wer das nicht möchte, kann die elektronische Aktenführung aber auch ablehnen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sprach von einem Quantensprung, mit dem Deutschland nun endlich Anschluss an die Digitalisierung im Gesundheitswesen finden müsse. Bisher seien wichtige Daten verteilt auf die Server von mehreren Praxen und Krankenhäusern. "Das darf nicht weiter so sein." Die Neuregelungen hätten einen ganz konkreten Nutzen für die Patienten – beispielsweise könnten ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden. Für Ärztinnen und Ärzte würden die Behandlungsmöglichkeiten besser.

Dem Gesetz zufolge sollen die Krankenkassen bis 15. Januar 2025 für alle gesetzlich Versicherten eine E-Akte einrichten − es sei denn, man widerspricht. Die Akte soll ein persönlicher Datenspeicher sein und Patienten und Patientinnen ein Leben lang zu allen Ärzten begleiten. Abrufbar sein soll sie mit bestimmten Identifikationsregeln über Apps der Kassen. Menschen ohne Smartphone sollen die E-Akte in ausgewählten Apotheken einsehen können. Als optionales Angebot war die E-Akte schon 2021 eingeführt worden, genutzt wird sie aber bislang kaum. Für privat Versicherte können die Versicherer ebenfalls eine widerspruchsbasierte E-Akte anbieten.

E-Rezepte können schon seit einiger Zeit anstelle der gewohnten rosa Zettel in Apotheken eingelöst werden. Das neue Gesetz macht es nun vom 1. Januar 2024 an für Ärztinnen und Ärzte zur Pflicht, Rezepte elektronisch auszustellen.

Möglich werden soll mit der E-Akte künftig auch die Nutzung kombinierter Gesundheitsdaten für die Forschung. Ein zweites Gesetz – das Gesundheitsdatennutzungsgesetz – soll dies regeln. An einer zentralen Zugangstelle können Daten aus verschiedenen Quellen verknüpft werden – etwa aus Krebsregistern und von Kassen. Dabei sollen die Daten verschlüsselt (pseudonymisiert) werden. Hier gelten Geheimhaltungspflichten, deren Verletzung strafbar ist. Lauterbach sagte, dies sei ein Durchbruch für die Forschung, um die Versorgung zu verbessern.

Redaktion beck-aktuell, bw, 15. Dezember 2023 (ergänzt durch Material der dpa).