Schutz von Todesopfern bei Unfällen
Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches in § 201a StGB werden Schaulustige in den Blick genommen, die bei Unfällen oder Unglücksfällen Fotos oder Videos von den Unfallopfern machen und verbreiten. Bisher waren lediglich lebende Personen vor solchen Aufnahmen geschützt. Zukünftig soll es auch strafbar sein, wenn Gaffer Fotos und Videos verstorbener Personen machen und beispielsweise über soziale Netzwerke verbreiten.
Verbot von "Upskirting" und "Downblousing"
Darüber hinaus geht die Bundesregierung gegen die Verletzung der Intimsphäre durch das sogenannte "Upskirting" oder "Downblousing" vor. Dabei geht es um unbefugte und meistens heimliche Bildaufnahmen, die den Blick unter das Kleid oder in den Ausschnitt einer anderen Person zeigen. Oft entstehen solche Fotos oder Videos im öffentlichen Raum, beispielsweise auf einer Rolltreppe, und werden anschließend in Chatgruppen geteilt oder sogar verkauft. Bislang sind solche Aufnahmen lediglich verboten, wenn diese in einer Wohnung oder etwa einer Umkleidekabine gemacht werden.
Künftig Geldbußen und Freiheitsstrafe vorgesehen
Ebenfalls ist das Herstellen solcher Aufnahmen strafbar. Auch das Nutzen und Verbreiten solcher Bildaufnahmen gegenüber Dritten, zum Beispiel in den sozialen Netzwerken, wird sanktioniert. Dazu wird das Strafgesetzbuch um den Schutz vor bloßstellenden Aufnahmen verstorbener Personen sowie vor unbefugten Aufnahmen, die die Intimsphäre der fotografierten Person betreffen, ergänzt. Wer gegen das Gesetz verstößt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch eine Geldstrafe.