Der Bundestag hat die Sozialleistungen für EU-Ausländer in Deutschland eingeschränkt. Sie erhalten künftig frühestens nach fünf Jahren Hartz IV oder Sozialhilfe, wenn sie nicht hier arbeiten, selbstständig sind oder einen Leistungsanspruch mit vorheriger Arbeit erworben haben. Das Parlament verabschiedete am 01.12.2016 ein entsprechendes Gesetz, das aber noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
BSG-Urteil verschärfte Handlungsbedarf
Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2015 geurteilt, dass EU-Bürger schon nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen können. Daraufhin hat die große Koalition eine Änderung der bisherigen Rechtslage vereinbart, um Städte und Gemeinden vor hohen Kosten zu schützen. Nach der jetzt beschlossenen Reform erhalten die Betroffenen vor Ablauf der festgelegten Fristen nur für maximal einen Monat Überbrückungsleistungen - bis zur Ausreise in ihr Heimatland.
Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2016 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs.-Nr.: 18/10211) und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales mit Änderungen (Drs.-Nr.: 18/10518) finden Sie als pdf-Dokumente auf den Seiten des Bundestags.
Aus der Datenbank beck-online
BSG, Sozialhilfe bei Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Unionsbürger, NJW 2016, 1464
LSG Baden-Württemberg, Leistungssausschluss für EU-Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht, NZS 2015, 759
Thym, Die Rückkehr des „Marktbürgers“ – Zum Ausschluss nichterwerbsfähiger EU-Bürger von Hartz IV-Leistungen, NJW 2015, 130
EuGH, Gewährung einer Ausgleichszulage nach dreimonatigem Aufenthalt, BeckRS 2013, 81818
LSG Niedersachsen-Bremen, Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitssuche, BeckRS 2012, 72950