Die Adoption von Stiefkindern ist künftig auch für unverheiratete Paare möglich. Der Bundestag verabschiedete am 13.02.2020 ein entsprechendes Gesetz. Bisher durften Stiefkinder nur dann adoptiert werden, wenn man mit deren Vater oder Mutter verheiratet ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung jedoch 2019 für verfassungswidrig erklärt.
Ausnahme bei Ehe mit anderer Person
Deshalb ist die Stiefkindadoption in Zukunft auch ohne Trauschein möglich – vorausgesetzt, dass das Paar seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenlebt oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat. Wenn einer der beiden Partner noch mit einer anderen Person verheiratet ist, soll die Stiefkindadoption allerdings nur in Ausnahmefällen möglich sein. Auf die ursprünglich vorgesehene Regelung, eine Adoption in solchen Fällen komplett zu verwehren, wurde verzichtet.
Nach Schätzungen 250 Fälle mehr im Jahr
Dem Gesetzentwurf zufolge gab es im Jahr 2017 in Deutschland knapp
2.400 Stiefkindadoptionen bei verheirateten Paaren. Durch die Ausweitung auf unverheiratete Paare wird erwartet, dass sich die Anzahl pro Jahr um etwa 250 erhöht.
Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2020 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/15618) und die Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/17154) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags im pdf-Format.
Aus der Datenbank beck-online
Keuter, Stiefkindadoption 2.0 - Gesetzgeberische Reformüberlegungen, NZFam 2020, 49
Eckebrecht, Die künftige Stiefkindadoption in der stabilen Patchwork-Familie, NZFam 2019, 977
BVerfG, Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien,
NJW 2019, 1793
Aus dem Nachrichtenarchiv
Rechtsausschuss beschließt Gesetzentwürfe zu Stiefkindadoption und Mietpreisbremse, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 12.02.2020, becklink 2015450