Bundestag berät über erweiterten Terminservice der Ärzte

Mit einer Weiterentwicklung der Terminservicestellen sollen Patienten künftig noch schneller an Ärzte vermittelt werden. Wie der parlamentarische Pressedienst am 11.12.2018 berichtete, sieht das der Entwurf der Bundesregierung für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor (BT-Drs. 19/6337), das dem Bundestag jetzt zur Beratung vorliegt und voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten soll. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Bundesweit einheitliche Notdienstnummer

Dem Entwurf zufolge wird der Terminservice zu einem Service für die ambulante Versorgung und Notfälle ausgebaut. Auch Haus- und Kinderärzte sollen vermittelt werden. Die Terminservicestelle soll über eine bundesweit einheitliche Notdienstnummer sowie über das Internet ständig erreichbar sein. Das Mindestsprechstundenangebot der Ärzte wird auf mindestens 25 Stunden pro Woche ausgedehnt.

Fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde

Bestimmte Facharztgruppen wie Augenärzte, Frauenärzte oder HNO-Ärzte, die zur Grundversorgung gezählt werden, müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunden anbieten, ohne vorherige Terminvereinbarung. Die Ärzte sollen die zusätzlichen Aufwendungen vergütet bekommen. Für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt ist ein Zuschlag von mindestens fünf Euro vorgesehen.

Weitere Zuschläge geplant

Zuschläge sollen auch gezahlt werden für die Betreuung von Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt werden, für neue Patienten in der Praxis, für Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden und für Leistungen nach einer Terminvermittlung durch einen Hausarzt.

Mobile und telemedizinische Alternativen in unterversorgten Gebieten

Landärzte sollen einen Zuschlag erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden außerdem dazu verpflichtet, in unterversorgten Gebieten entweder Praxen zu eröffnen oder mobile und telemedizinische Alternativen anzubieten.

Elektronische Patientenakte (ePA) ab 2021

Mit der Novelle soll auch die digitale Versorgung verbessert werden. So müssen die Krankenkassen ihren Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen, die auch über das Smartphone oder Tablet genutzt werden kann.

Neue Leistungsansprüche für bestimmte Patientengruppen

Der Gesetzentwurf beinhaltet schließlich einige neue Leistungsansprüche für bestimmte Patientengruppen. So bekommen Versicherte mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko einen Anspruch auf die sogenannte Präexpositionsprophylaxe (PrEP). Der Anspruch auf eine künstliche Befruchtung wird erweitert um die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen. So soll in Fällen einer keimzellschädigenden Behandlung wie etwa einer Krebstherapie die Möglichkeit der Fortpflanzung erhalten bleiben.

Mehr Transparenz bei Vorstandsgehältern

In der Pflege werden ambulante Betreuungsdienste für die Haushaltshilfe eingeführt. Für den Impfschutz sollen künftig die verfügbaren Impfstoffe aller Hersteller genutzt werden können, möglichst ohne vertraglichen Ausschluss einzelner Hersteller. Innovative Behandlungsmethoden sollen künftig leichter erprobt werden können. Die Festzuschüsse für Zahnersatz sollen ab 2021 von 50% auf 60% angehoben werden. Schließlich soll nach den Plänen der Bundesregierung auch die Transparenz bei der Veröffentlichung der Vorstandsgehälter bei Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen verbessert werden.

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2018.

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