Mindestgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen
Die geplante Neuregelung sieht vor, dass die bislang in einer Übergangsvorschrift enthaltene Mindestgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen dauerhaft festgeschrieben werden soll, um den BGH zu entlasten. Demnach soll eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BGH einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro erfordern.
Neue Spezialspruchkörper bei LG und OLG
Die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen soll zudem ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll nach den Plänen des Kabinetts vorgeschrieben werden, dass bei den Land- und Oberlandesgerichten verpflichtend Spezialspruchkörper für Pressesachen, das Erbrecht sowie insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden eingerichtet werden.
Abschluss wirksamen Vergleichs soll erleichtert werden
Sachverständige sollen nach der Neuregelung auch außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme zur Unterstützung des Gerichts beratend hinzugezogen werden können, insbesondere bei technisch komplexen Sachverhalten. Auch die Möglichkeiten zum Abschluss eines wirksamen Vergleichs vor Gericht sollen erleichtert werden. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle Änderungen der ZPO, die die Effizienz der zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ohne Einbußen des Rechtsschutzes steigern sollen.