Erfordernis eines "Grünstromnetzes" soll entfallen
Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG umfasst künftig Strom, der in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage verwendet wird. Das Erfordernis eines "Grünstromnetzes" fällt weg. Dadurch und durch die Beschränkung auf den Selbstverbrauch erhält die Befreiung nach Angaben der Regierung innerhalb des Stromsteuerrechts einen klar definierten Anwendungsbereich, "der bei Stromerzeugungsanlagen dieser Größenordnung zudem nicht Gegenstand der maßgeblichen Förderung für in das Netz eingespeisten Strom nach den bestehenden Begünstigungsregelungen ist".
Grundstruktur bisheriger Steuerbefreiungen soll erhalten bleiben
Die Grundstruktur der bisherigen Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll erhalten bleiben. Die Befreiungen sollen künftig jedoch auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) erzeugt wird, beschränkt werden.
Bundesrat hat Änderungswünsche
Der Bundesrat meldet in seiner Stellungnahme mehrere Änderungswünsche an, die die Bundesregierung prüfen will oder ablehnt.