Bundesregierung beschließt weitere steuerliche Anreize für Elektroautos

Die Bundesregierung will die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ausweiten. Dazu hat das Bundeskabinett am 31.07.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen. Ziel sei eine umweltfreundliche Mobilität.

Lieferfahrzeuge

Für rein elektrische Lieferfahrzeuge soll eine Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung eingeführt werden – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung soll von 2020 bis Ende 2030 befristet werden.

Firmenwagen

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 01.01.2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet. Sie soll nun bis Ende 2030 verlängert werden.

Ladevorrichtung

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird nach der Neuregelung bis Ende 2030 verlängert.

Jobticket und Dienstrad

Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität seien Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrades, so die Bundesregierung. Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig könne die Ausgabe eines Jobtickets mit 25% pauschal versteuert werden. Dafür entfalle die Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder. Sie soll bis Ende 2030 verlängert werden.

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2019.

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