Mehr Transparenz bei Geschäftsbeziehungen zu "Drittstaat-Gesellschaften"
Kernpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs sei die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Steuerpflichtige sollen ihre Geschäftsbeziehungen zu diesen sogenannten Drittstaat-Gesellschaften anzeigen müssen – und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung dieser Mitteilungspflicht soll mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Mitteilungspflichten für Finanzinstitute
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Finanzinstitute den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen. Bei einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zugleich soll auch hier die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses
Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Dadurch werde klargestellt, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen, betont das Bundesfinanzministerium. Kreditinstitute müssten im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr beachten. Finanzbehörden sollen daher künftig ohne die bislang geltenden Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen genauso an inländische Kreditinstitute richten dürfen wie an andere Personen. Anlasslose Ermittlungen bei Kreditinstituten seien aber auch in Zukunft unzulässig.
Erweiterung des Kontenabrufverfahrens für Besteuerungszwecke
Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke soll nach dem Gesetzentwurf erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist.
Zahlungsverjährungsfrist auf zehn Jahre hochgesetzt
Ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung soll künftig vorliegen, wenn der Steuerpflichtige eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dafür gelte ebenfalls die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung. Die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen soll nach der Neuregelung allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.
Steuerabkommensbezogene Maßnahmen aus BEPS-Projekt sollen umgesetzt werden
Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 außerdem die Umsetzung einer Empfehlung des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS, Base Erosion and Profit Shifting) beschlossen. Deutschland will das Abkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen aus dem BEPS-Projekt unterzeichnen. Als mehrseitiger Vertrag sollen bestehende Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden, um effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Steuergestaltung und -umgehung darin aufzunehmen. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland sei im Rahmen einer Erstunterzeichnungszeremonie im Juni 2017 geplant, teilt das Bundesfinanzministerium mit.