Bundesregierung plant "Sanktionsdurchsetzungsgesetz"
Zum einen sollen die Kompetenzen von Behörden klargestellt und erweitert werden. Zum anderen sollen russische Oligarchen, die auf der EU-Sanktionsliste stehen, ihre Vermögenswerte offenlegen müssen. Dies soll straf- und bußgeldbewehrt sein. Bislang verstecken Oligarchen ihr Vermögen gerne hinter undurchsichtigen Unternehmenskonstruktionen, so die Begründung. Zur Umsetzung von Sanktionen gegen russische Firmen und Oligarchen angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine hat die Bundesregierung eine Taskforce eingerichtet. Geplant sind zwei Teile eines "Sanktionsdurchsetzungsgesetzes". In einem ersten Teil, das bis zur Sommerpause verabschiedet werden soll, sind kurzfristig umsetzbare Maßnahmen geplant - in einem späteren zweiten Teil Maßnahmen, die strukturell tiefergreifend sind.
Ausweitung von Befugnissen bei unklaren Eigentumsverhältnissen
Der erste Teil sieht unter anderem vor, dass Vermögensgegenstände sichergestellt werden können, bis die Eigentumsverhältnisse aufgeklärt worden sind. Die Aufgaben der Anti-Geldwäsche-Einheit FIU sollen um eine Vermögensermittlung erweitert werden. Sie soll außerdem Sofortmaßnahmen ergreifen können, um Transaktionen mit möglichem Sanktionsbezug zu untersagen. Erst vor kurzem war eine im Hamburger Hafen liegende Luxusjacht auf Basis der EU-Sanktionen festgesetzt worden. Die mit mehr als 500 Millionen Euro angeblich teuerste Luxusjacht der Welt wurde mit einem Verfügungsverbot belegt und darf damit "nicht mehr veräußert, vermietet oder belastet werden", wie ein Sprecher des Bundeskriminalamts gesagt hatte. Anfang März hatte es bereits Spekulationen um eine Beschlagnahme des Schiffs gegeben. Das Problem war aber der Eigentümernachweis.
Register für Vermögen unklarer Herkunft
Im zweiten Teil des Gesetzes soll ein nationales Register für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte eingerichtet werden. Außerdem sollen etwa die Meldepflicht im Geldwäschegesetz in Bezug auf Sanktionsverstöße erweitert und eine besondere Hinweisgeberstelle eingerichtet werden.