Rechtsanwälte sollen umfangreicher als bisher Erfolgshonorare vereinbaren dürfen
Die Neuregelung sieht insbesondere vor, dass durch Änderungen im Berufs- und Kostenrecht der Rechtsanwaltschaft ein insbesondere auch europarechtlich stimmiger Regelungsrahmen für Inkassodienstleistungen geschaffen werden soll. Rechtsanwälte soll es künftig gestattet werden, bei der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (sowie im gerichtlichen Mahnverfahren) – wie Inkassodienstleister – Erfolgshonorare zu vereinbaren und die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen. Dies soll für eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen von Rechtsanwälten und registrierten Inkassodienstleistern sorgen.
Wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers irrelevant
Gleiches soll ohne eine Beschränkung auf Inkassodienstleistungen und außergerichtliche Verfahren auch dann gelten, wenn sich der Auftrag auf eine Forderung von bis zu 2.000 Euro bezieht. Darüber hinaus soll es für die bisher bereits bestehende Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ankommen.
Mehr Rechtssicherheit für Legal-Tech-Unternehmen durch Klärung strittiger Auslegungsfragen
Die Rechtssicherheit für Legal-Tech-Unternehmen soll durch die Klarstellung strittiger Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung von Verfahren sowie dem zulässigen Umfang der Tätigkeit von Inkassodienstleistern gestärkt werden.
Angehende Inkassodienstleister sollen mehr Angaben zu angestrebter Tätigkeit machen müssen
Angehende Inkassodienstleister sollen künftig verpflichtet sein, bereits im Registrierungsverfahren umfangreichere Angaben zur angestrebten Tätigkeit und zu etwaigen Nebenleistungen zur eigentlichen Forderungseinziehung zu machen. Die zuständigen Behörden sollen aufgrund dieser Angaben dann genauer prüfen, ob die beabsichtigte Tätigkeit mit einer Registrierung als Inkassodienstleister vereinbar ist.
Vorvertragliche Informationspflichten für Inkassodienstleister im Verkehr mit Verbrauchern
Zudem werden nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums spezielle vorvertragliche Informationspflichten für Inkassodienstleister im Verkehr mit Verbrauchern vorgesehen. Vor der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, einer Prozessfinanzierung oder eines Vergleichs soll künftig transparenter über das Vorgehen, die Folgen und die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Alternativen informiert werden.
Verbrauchern sind Gründe für Scheitern der Forderungsdurchsetzung mitzuteilen
Inkassodienstleister würden verpflichtet, mitzuteilen, warum eine Forderungsdurchsetzung im Einzelfall abgelehnt wurde. Hierdurch soll Verbrauchern laut Bundesjustizministerium deutlich gemacht werden, dass ihre Forderung nicht notwendigerweise objektiv uneinbringlich ist, wenn der Inkassodienstleister sie nicht geltend machen möchte.