Bundesregierung will Rahmenbedingung für erneuerbare Energien verbessern

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht vorgelegt. Mit der Novelle soll laut Regierung der Ausbau von Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen beschleunigt, die Produktion von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien unterstützt und die Nutzung von Windkraft und Biomasse verbessert werden. Der Bundestag wird am 09.11.2022 erstmals über den Entwurf beraten.

Lockerungen bei der Biogasgewinnung

Der Entwurf sieht vor, die bestehende Kapazitätsgrenze für Biogasanlagen im Außenbereich bis Ende 2024 auszusetzen, um so die Gas-, Strom- und Wärmeproduktion von Bioenergieanlagen zu erhöhen. Zugleich soll es Lockerungen bei den Anforderungen an die Herkunft der Biomasse geben. Nach Ansicht der Bundesregierung könnten die bestehenden Bioenergieanlagen kurzfristig dazu beitragen, energiepolitisch unabhängiger zu werden.

Wasserstoffproduktion mit überschüssigen Strom aus Windenergie

Die Änderungen sollen es zudem erleichtern, dass überschüssiger Strom der Windenergieanlagen mittels so genannter Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff genutzt werden kann. Laut Bundesregierung gebe es überschüssigen Strom bei hohem Windaufkommen. Dann könnten Netzengpässe auftreten, die es erforderlich machten, Windenergieanlagen für einen begrenzten Zeitraum abzuschalten. Dies führe dazu, dass die ganze Erzeugungskapazität aus technischen Gründen nicht ausgenutzt werden könne.

Wind und Sonne: Tagebaufolgeflächen schneller erschließen

Mit Blick auf Windenergie und Photovoltaik ziele die Neuregelung darauf ab, die Flächenpotenziale von Tagebaufolgeflächen für die Erzeugung von Strom aus Photovoltaik- oder Windenergieanlagen schnell und unkompliziert zu erschließen. Dazu soll die Nachnutzung für solche Anlagen rechtlich privilegiert werden. Eine neue Verordnungsermächtigung im Baugesetzbuch soll es darüber hinaus den betroffenen Bundesländern erleichtern, die Flächen ganz oder teilweise für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen. Diesen Anlagen entgegenstehende Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne müssten sie dann nicht mehr vorab anpassen. Auch eine planerische Ausweisung von Windenergiegebieten sei durch die Anpassung des Baugesetzbuches nicht mehr von Nöten.

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 4. November 2022.