Partei soll nicht von finanziellen Mitteln des demokratischen Rechtsstaats profitieren
Die rechtliche Grundlage für einen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung hatte der Deutsche Bundestag 2017 geschaffen, indem er Art. 21 GG geändert hat. Dieser ermöglicht nun, beim BVerfG einen Antrag auf Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Dadurch soll diese nicht mehr von den finanziellen Mitteln des demokratischen Rechtsstaats profitieren.
Auch Bundesrat will Schritte gegen NPD ergreifen
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Auch der Bundesrat hat kürzlich bereits beschlossen, einen solchen Antrag beim BVerfG zu stellen.
BVerfG: Kürzung staatlicher Finanzmittel als weniger einschneidende Maßnahme
Im Januar 2017 hatte das BVerfG die Verfassungsfeindlichkeit der NPD festgestellt, aber kein Verbot ausgesprochen (BeckRS 2017, 100243). Allerdings hatte das Gericht auf weniger einschneidende Maßnahmen hingewiesen. So könnte mit einer Grundgesetzänderung die Kürzung oder Streichung staatlicher Finanzmittel erreicht werden. Daraufhin hatte der Deutsche Bundestag im Juli 2017 die Verfassung entsprechend geändert.
Redaktion beck-aktuell, 18. April 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Kloepfer, Parteienfinanzierung und NPD-Urteil, NVwZ 2017, 913
BVerfG, Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele, BeckRS 2017, 100243
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