Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes von 1994 vorgelegt, das Voraussetzungen und Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten regelt. Neben dem bereits geregelten personellen Geheim- und Sabotageschutz seien für ein angemessenes Schutzniveau gesetzliche Regelungen auch zum materiellen Geheimschutz wie etwa zum Schutz von Verschlusssachen erforderlich, so die Regierung. Daneben solle das Verfahren bei der Sicherheitsüberprüfung vereinfacht und für die Betroffenen transparenter gestaltet werden.
Vereinfachung des Verfahrens
Der Gesetzentwurf verankere die Funktionen des Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen, definiere Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen und bestimme die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik beim materiellen Geheimschutz, heißt es in der Vorlage. Das Verfahren und die Transparenz bei der Sicherheitsüberprüfung würden durch verschiedene Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet.
Zustimmung auch in elektronischer Form
Unter anderem werde die Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung auch in elektronischer Form möglich. Um die Transparenz des Verfahrens zu verbessern, werde sie zukünftig grundsätzlich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet.
Redaktion beck-aktuell, 3. März 2017.
Zum Thema im Internet
Den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Drs.-Nr.: 18/11281) finden Sie als pdf-Dokument auf den Seiten des Bundestags.
Aus der Datenbank beck-online
VG Berlin, Sicherheitsüberprüfung, Arbeitsvertrag, Berufsausübungsfreiheit, Wohnsitzregelung, allgemeine Handlungsfreiheit, Verfahrenshindernis, Wiederaufgreifensantrag,
BeckRS 2017, 101300
BVerwG, Anspruch auf Sicherheitsüberprüfung,
BeckRS 2016, 50848
Herrmann/Polster, Die Vergabe von sicherheitsrelevanten Aufträgen,
NVwZ 2010, 341