Ziel ist bessere Ausschöpfung der Mietpreisbremse
Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung solle wie bisher höchstens fünf Jahre betragen. Zum anderen solle der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden. Auf diese Weise solle das Potenzial der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden. Insgesamt strebe der Entwurf einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern an.
Mietpreisbremse wirkt laut Bundesregierung
Wie die Bundesregierung schreibt, haben die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sogenannte Mietpreisbremse) dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg moderat verlangsamt. Die für die Einführung der Regelungen der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage bestehe im Wesentlichen fort. Ein baldiges Auslaufen der Mietpreisbremse erscheine deshalb nicht sinnvoll. Zudem habe sich gezeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung Vermietern ökonomische Anreize biete, sich nicht an die Mietpreisbremse zu halten.