Bundesregierung will Haftung bei Verkehrsunfällen von Gespannen neu regeln

Die Bundesregierung will die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst im Straßenverkehrsgesetz gesetzlich regeln. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf "zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr" (BT-Drs.:19/17964) sieht die Haftung der Halter von Anhängern vor und regelt dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger "sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten", um damit Rechtssicherheit zu schaffen.

Haftung beim Gespannunfall

Beim Gespannunfall werde für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2010 (Az.: IV ZR 279/08, BeckRS 2010, 29733), zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis der Halter ein Schaden weiterer Unfallbeteiligter "grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist", falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt habe, so die Regierung. Zu Letzterem reiche das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus, heißt es. Damit werde die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, was auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der BGH-Entscheidung entspreche. Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns sei gesondert geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz werde zudem der Grundsatz, "dass die Versicherung der Haftung folgt", ausdrücklich festgehalten.

BGH gab bislang eine hälftige Haftungsteilung vor

In der Begründung zu dem Gesetzentwurf schreibt die Bundesregierung, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 sei eine Gefährdungshaftung des Halters eines Anhängers nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des § 7 StVG eingeführt worden. Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis habe jedoch der Bundesgerichtshof im Oktober 2010 für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs beziehungsweise sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter "jeweils hälftig zu tragen hat".

Folge: Anhängerhaftpflicht wurde teurer und Abrechnung komplizierter

Dies habe in der Praxis zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung geführt und werfe erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen, heißt es in der Vorlage. Die BGH-Rechtsprechung werde aber auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht.

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2020.