Bundesregierung will Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen reformieren

Die Bundesregierung will das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) modernisieren. Das Bundesjustizministerium hat dazu am 19.09.2022 ein Eckpunktepapier an die Länder versendet. Das Gesetz wurde 1971 erlassen und seither nie grundlegend reformiert. Vorgesehen ist nun insbesondere eine höhere Entschädigungszahlung für den haftbedingten Schaden.

Rechtlicher Hintergrund

Das StrEG regelt die Entschädigung für Urteilsfolgen (§ 1 StrEG) und für den Vollzug von Untersuchungshaft und anderen Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 StrEG). Laut Bundesjustizministerium betrifft das Fälle, in denen eine rechtskräftig verhängte Strafe nachträglich (vor allem im Wiederaufnahmeverfahren) fortfällt oder gemildert wird, die betroffene Person freigesprochen, das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Gegenstand der Entschädigung sei zum einen der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden. Zum anderen werde für den wegen einer Freiheitsentziehung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung erlittenen immateriellen Schaden eine pauschale Entschädigung geleistet (§ 7 StrEG).

Höhere Entschädigungszahlung

Das Eckpunktepapier konzentriere sich insbesondere auf die Situation von Personen, denen eine Entschädigung aufgrund erlittener Straf- oder Untersuchungshaft zusteht, so das Justizministerium. So solle eine insgesamt höhere Entschädigungszahlung für den haftbedingten Schaden durch eine Staffelung der Haftpauschale und durch den Ausschluss der Vorteilsausgleichung für Kosten der Unterkunft und Verpflegung erreicht werden. Darüber hinaus solle die pauschale Haftentschädigung einer Aufrechnung und Pfändung entzogen sein.

Weitergehender Rehabilitierungsansatz

Vorgeschlagen wird auch ein weitergehender Rehabilitierungsansatz durch einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung in allen Fällen erfolgreicher Wiederaufnahmen zugunsten der verurteilten Person. Betroffene sollen auch mehr Unterstützung bekommen, und zwar im Bereich des anwaltlichen Beistandes und bei der Wiedereingliederung in den Alltag nach Haftentlassung. Schließlich schlägt das Bundesjustizministerium Verfahrensvereinfachungen vor, etwa durch die Erweiterung der Fälle, in denen Entscheidungen ohne Antrag von Amts wegen zu treffen sind, durch erweiterte Belehrungspflichten oder durch die Verlängerung von Fristen.

Redaktion beck-aktuell, 19. September 2022.

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