Gesetzentwurf: Terrormiliz-Kämpfer sollen deutsche Staatsangehörigkeit verlieren

Deutsche, die im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind und im Ausland für eine Terrormiliz kämpfen, sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 19/9736) vor, wie der parlamentarische Pressedienst am 03.05.2019 mitgeteilt hat.

Verlust soll kraft Gesetzes eintreten

Danach sollen Deutsche, "die sich ins Ausland begeben und dort an Kampfhandlungen für eine Terrormiliz konkret beteiligt haben und dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie sich von Deutschland und seinen grundlegenden Werten ab- und einer anderen ausländischen Macht in Gestalt einer Terrormiliz zugewandt haben", in Zukunft die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verlieren, wenn sie noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Als "Terrormiliz" wird in dem Gesetzentwurf ein "paramilitärisch organisierter bewaffneter Verband" definiert, "der das Ziel verfolgt, in völkerrechtswidriger Weise die Strukturen eines ausländischen Staates gewaltsam zu beseitigen und an Stelle dieser Strukturen neue staatliche oder staatsähnliche Strukturen zu errichten".

"Rückkehrer" nicht erfasst

Der Vorlage zufolge wäre eine Regelung, "die die Staatsangehörigkeit entfallen lässt und erst nachträglich in Kraft gesetzt wird", als verbotene Entziehung anzusehen. Daher sei eine Erfassung sogenannter Rückkehrer, die in der Vergangenheit als IS-Kämpfer agiert haben und nun nach Deutschland zurückkehren wollen, durch die neu zu schaffende Verlustregelung nicht möglich. "Soweit sich aber IS-Kämpfer noch in verbliebenen Bastionen oder Rückzugsgebieten des IS aufhalten, kommt im Fall der konkreten Beteiligung an wieder aufflammenden oder erneuten Kampfhandlungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verlusteintritt grundsätzlich in Betracht", führt die Bundesregierung in der Begründung weiter aus. 

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2019.