Die innerhalb des Strafvollzugs von Strafgefangenen ausgeübten Tätigkeiten begründen kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/1229) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/1021) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Somit liege auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, heißt es in der am 26.03.2018 mitgeteilten Antwort weiter.
Bisher noch keine Änderung der Rechtslage
Gleichzeitig betont die Regierung, dass die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung deren Arbeit als Integrations- und Erziehungsmittel aufwerten könne. Es werde jedoch die Meinungsbildung der Länder abgewartet, weshalb die Regierung derzeit keine Schritte plane, um an der Rechtslage etwas zu ändern.
Redaktion beck-aktuell, 27. März 2018.
Zum Thema im Internet
Die Antwort der Bundesregierung
BT-Drs. 19/1229 auf die Kleine Anfrage der Grünen
BT-Drs. 19/1021 finden Sie auf der Internetseite des Bundestages als pdf-Datei hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
LSG Rheinland-Pfalz, Keine Rentenversicherung für Strafgefangene,
BeckRS 2008, 56816