Bundesregierung stimmt für Zulassung von E-Scootern

Elektronisch angetriebene City-Roller, sogenannte Elektro-Tretroller oder E-Scooter, sollen künftig auf öffentlichen Straßen erlaubt sein. Wie die Bundesregierung am 03.04.2019 mitteilte, soll die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) nun auch diesen "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

Neuer Versicherungsnachweis eingeführt

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge. Durch die Einführung der eKFV würden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig. Zusätzlich werde ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert worden sei. Die Bundesregierung betont, dass keine Zulassungspflicht bestehe.

Fahrzeuge müssen unter anderem über Steuer und Bremse verfügen

Von der Verordnung erfasst werden sollen Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen: Lenk- oder Haltestange, mindestens sechs bis maximal 20 Kilometer pro Stunde bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen) und die Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen. Ein Elektrokleinstfahrzeug müsse damit verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben, betonte die Bundesregierung.

Zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen

Unterschieden werde dabei zwischen zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen, für die unterschiedliche Regeln gelten: Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als zwölf Kilometern pro Stunde dürften aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie seien vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben. Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als zwölf Kilometern pro Stunde müssten grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Ihre Fahreigenschaften würden am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs) ähneln. Das Mindestalter betrage 14 Jahre.

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2019.

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