Finanzausgleich soll durch Verteilung der Umsatzsteuer erfolgen
Im bundesstaatlichen Finanzausgleich soll laut Gesetzentwurf künftig der Länderfinanzausgleich im eigentlichen Sinn wegfallen. Stattdessen soll die Finanzkraft der Länder durch Zu- und Abschläge bei der Verteilung der Umsatzsteuer "angemessen" ausgeglichen werden. Dazu soll Artikel 107 GG entsprechend geändert werden, der bisherige Umsatzsteuervorwegausgleich entfällt. Der neu gefasste Artikel sieht zudem unter anderem vor, dass der Bund weiterhin Ergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder leisten kann. Einzelheiten werden einfachgesetzlich geregelt. Im Artikel 109a GG sollen durch eine Änderung dem sogenannten Stabilitätsrat stärkere Kontrollrechte eingeräumt werden.
Arme Länder erhalten weiterhin Sanierungshilfen
In Bezug auf die Finanzbeziehungen ist außerdem vorgesehen, in Art. 143d GG zu regeln, dass der Bund den Ländern Saarland und Bremen weiterhin Sanierungshilfen aufgrund "ihrer besonders schwierigen Haushaltssituation" gewähren kann. Zudem sollen die Fortführung der Unterstützung des Bundes für Seehäfen in Norddeutschland sowie für besondere Programme nach Paragraph 6 Abs. 1 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz über das Jahr 2019 hinaus durch Änderungen im Art. 125c Grundgesetz festgeschrieben werden. In einem neuen Artikel 143f GG soll geregelt werden, unter welchen Bedingungen der Art. 143d GG und die einfachgesetzliche Regelung zum Finanzausgleich außer Kraft treten. Demnach können die Bundesregierung oder mindestens drei Länder gemeinsam nach dem 31.12.2030 Neuverhandlungen verlangen. Sollte dann innerhalb von fünf Jahren keine Neuregelung erfolgen, treten die Regelungen außer Kraft.
Verwaltung der Autobahnen künftig in Händen des Bundes
Änderungen, die sich auf den sogenannten Teil B der Einigung vom 14.10.2016 beziehen, stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Bundesfinanzausgleich. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen im Art. 90 GG, um die Verwaltung der Bundesautobahnen in die Hände des Bundes zu legen. Der Bund soll dazu eine Gesellschaft privaten Rechts einsetzen können. Festgeschrieben werden soll zudem, dass Autobahnen und Gesellschaft im unveräußerlichen Bundeseigentum bleiben. Durch eine Änderung im Art. 104b GG soll der Bund die Möglichkeit erhalten, mehr Einfluss auf die Verwendung von Bundesfinanzhilfen an die Länder zu nehmen. Ein neuer Art. 104c GG sieht zudem vor, dass der Bund Finanzhilfen für die Sanierung kommunaler Bildungsinfrastrukturen in finanzschwachen Gemeinden gewähren kann.
Länderkammer gegen Beteiligung Privater an Bundesautobahnen
Weitere Änderungen im Grundgesetz zielen auf die Steuerverwaltung (Art. 108 GG) und die Einrichtung eines verbindlichen Portalverbundes der öffentlichen Verwaltung (Art. 91c GG) ab. In seiner Stellungnahme kritisiert der Bundesrat, dass der "zwischen den Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern gefundene Kompromiss in den Vorlagen nicht in allen Punkten präzise umgesetzt wird". Die Länderkammer bemängelt unter anderem, dass der Begründungsteil des Entwurfes Änderungen im Gesetzestext im Vergleich zum Referentenentwurf nicht nachvollziehe. Ergänzungsbedarf sieht der Bundesrat beispielsweise bei der grundgesetzlichen Regelung des Eigentums an der Bundesautobahn. So soll nach Willen der Länderkammer eine Beteiligung Privater an der Gesellschaft unmittelbar und mittelbar ausgeschlossen werden.