Der Bundesregierung liegen bislang keine belastbaren Erkenntnisse über etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung des am 01.07.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vor. Das schreibt sie in der Antwort (BT-Drs. 19/8795) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/8308) zur Wirksamkeit dieses Gesetzes. Die Bundesregierung beobachte jedoch die rechtstatsächliche Entwicklung und befinde sich darüber auch im Austausch mit den Ländern, dem Generalbundesanwalt und dem Bundesgerichtshof, heißt es darin weiter.
Noch keine Erkenntnisse zu den Auswirkungen
Die Abgeordneten hatte unter anderem die Frage gestellt, inwiefern die Reform in Anbetracht einer möglichen Verfassungswidrigkeit geeignet ist, eine bessere Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu ermöglichen. Der Antwort zufolge liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die durch deutsche Gerichte vorgenommenen Einziehungen seit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht vor. Im Jahr 2017 seien nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland Vermögensgegenstände im Wert von 198.646 Millionen Euro eingezogen worden.
Redaktion beck-aktuell, 9. April 2019.
Zum Thema im Internet
Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs.
19/8795) sowie die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs.
19/8308) finden Sie auf der Internetseite des Bundestages als pdf-Dateien hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Korte, Grundzüge der Reform der Vermögensabschöpfung, NZWiSt 2018, 231
Gebauer, Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, ZRP 2016, 101
Bittmann, Vom Annex zur Säule: Vermögensabschöpfung als 3. Spur des Strafrechts, NZWiSt 2016, 131
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