In der vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Statistik "Strafverfolgung" lässt sich die Anzahl verurteilter Ausländer nach Art der Entscheidung und nach Altersgruppen sowie nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten entnehmen. Das schreibt das Bundesjustizministerium namens der Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, in der die Möglichkeit der Ausweisung in Deutschland straffällig gewordener Ausländer thematisiert wird. Das Herkunftsland der verurteilten Personen werde nicht erfasst. Zudem lasse sich in der Statistik im Zusammenhang mit der Nationalität einer verurteilten Person keine Dauer einer verhängten Sanktion entnehmen. Dies berichtet der Informationsdienst des Deutschen Bundestags am 03.08.2018.
Schlechte Datenlage bei der Bundesregierung
Wie die Bundesregierung weiter erläutert, erfolgt eine Vollstreckung in Deutschland ausgesprochener Freiheitsstrafen nur nach einer Vollstreckungsübernahme durch einen anderen Staat, nicht jedoch im Fall der Abschiebung. Aus der jährlichen Auslieferungsstatistik des Bundesamtes für Justiz könne nicht entnommen werden, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung an den Heimatstaat des Verurteilten oder an einen anderen Staat gestellt wurde. Auch könne ihr nicht entnommen werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Ersuchen um Vollstreckungshilfe erfolgt sind. Der Bundesregierung seien im Bereich der Bundeszuständigkeit nur wenige Fälle bekannt, in denen aufgrund einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von einer weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen wurde. Aus der Zuständigkeit der Länder seien keine Zahlen bekannt. Daher gebe es auch keine Schlussfolgerungen. Aus der Sicht der Fragesteller erscheint es fraglich, weshalb ein verurteilter Ausländer eine Haftstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt verbüßen sollte, wenn er absehbar in sein Heimatland zurückkehren muss und gegebenenfalls abgeschoben wird.
Redaktion beck-aktuell, 3. August 2018.
Zum Thema im Internet
Die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (Drs.-Nr.: 19/3305) und die Antwort der Bundesregierung, verfasst durch das Bundesjustizministerium (Drs.-Nr.: 19/3596) finden Sie als pdf-Dokumente auf den Internetseiten des Bundestags hinterlegt
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, 435. Abschiebung eines Gefährders nach Tunesien (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG), DÖV 2018, 578
BVerwG, Keine zusätzliche Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes zugunsten eines subsidiär Schutzberechtigten, BeckRS 2018, 11127
VGH Kassel, Abschiebung, Kosovo, Untersuchungshaft, Aufenthaltserlaubnis, Straftat, Drogentherapie,
BeckRS 2018, 11717
OLG Dresden, Anstiftung zum Mord, Zigarettenhandel, Vietnam, Staatsanwaltschaft, Absehen von der Strafvollstreckung, Justizverwaltungsakt, Vollstreckungsbehörde, Abschiebung, BeckRS 2016, 08770
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