Weiter Gestaltungsspielraum für Gesetzgeber
Das BVerfG habe dem Gesetzgeber bei der Reform einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Ziel der Neuregelung sei es gewesen, die Vorgaben des Gerichts mit wenig Aufwand für die Versicherten und Pflegekassen umzusetzen. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet hätten, zahlten seit 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten. Kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, seien von dem Zuschlag ausgenommen.
Gründe für Kinderlosigkeit irrelevant
Eine Motivforschung, weshalb jemand keine Kinder habe, finde nicht statt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung habe sich der Gesetzgeber für eine feste Altersgrenze von 23 Jahren entschieden, die sich an der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung orientiere.
Vernachlässigung der Zahl der Kinder auf dem Prüfstand
Vom BVerfG überprüft werde derzeit die Regelung, wonach Eltern von mehreren Kindern in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie Versicherte mit nur einem Kind.