Bundesregierung hält unterschiedliche Pflegebeiträge für Kinderlose und Versicherte mit Kindern für rechtens

Die unterschiedlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte mit und ohne Kinder sind nach Ansicht der Bundesregierung rechtens. Mit dem Kinderberücksichtigungsgesetz von 2004 habe der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2001 (NJW 2001, 1712) umgesetzt, heißt es in der Antwort (BT-Drs. 19/1478) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/1197) der AfD-Fraktion.

Weiter Gestaltungsspielraum für Gesetzgeber

Das BVerfG habe dem Gesetzgeber bei der Reform einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Ziel der Neuregelung sei es gewesen, die Vorgaben des Gerichts mit wenig Aufwand für die Versicherten und Pflegekassen umzusetzen. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet hätten, zahlten seit 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten. Kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, seien von dem Zuschlag ausgenommen.

Gründe für Kinderlosigkeit irrelevant

Eine Motivforschung, weshalb jemand keine Kinder habe, finde nicht statt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung habe sich der Gesetzgeber für eine feste Altersgrenze von 23 Jahren entschieden, die sich an der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung orientiere.

Vernachlässigung der Zahl der Kinder auf dem Prüfstand

Vom BVerfG überprüft werde derzeit die Regelung, wonach Eltern von mehreren Kindern in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie Versicherte mit nur einem Kind.

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2018.

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