Mit familiären Belangen vereinbar
Wie die Bundesregierung schreibt, dauert das Amtsjahr, das die Ausbildungsabschnitte zwei und drei der Ausbildung zum Patentanwalt bezeichnet, nur noch acht Monate. In dieser Zeit könnten laut Neufassung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung 20 Tage Erholungsurlaub genommen werden. Die Bundesregierung halte die in dieser Zeit notwendige Präsenz der Patentanwaltskandidaten in München mit deren familiären Belangen für vereinbar. Zudem erlaube es die Verordnung, während des Amtsjahrs Nebentätigkeiten auszuüben. Patentanwaltskandidaten ohne hinreichendes Einkommen könnten ein Unterhaltsdarlehen in Anspruch nehmen. Eine Umstrukturierung des Amtsjahrs sei aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt.