Bundesregierung: Grundsteuer C nur nach Reform möglich

Die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Flächen auf Basis der jetzigen Einheitsbewertung ist nicht möglich. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/3077) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/2640) hervor, wie die Bundestagspressestelle am 17.07.2018 mitteilte. Zur Begründung verweist die Regierung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (DStR 2018, 791).

Alte Einheitswerte nur noch übergangsweise gestattet

Das BVerfG habe die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke in den alten Ländern als nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar bezeichnet, heißt es in der Antwort. Eine Erhebung der Grundsteuer C auf Basis gleichheitswidriger Einheitswerte sei nicht sachgerecht und wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil das BVerfG die schon als verfassungswidrig festgestellten alten Einheitswerte 1964 nur noch übergangsweise zur Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsteuer gestattet habe, schreibt die Bundesregierung.

Grundsteuer C mit Reform der Grundsteuer insgesamt einführbar

Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C müsse im Kontext mit der Reform der Grundsteuer insgesamt entscheiden werden, so die Regierung weiter. Bei der Reform der Grundsteuer lasse das Urteil des BVerfG grundsätzlich einen breiten Spielraum, so die Regierung. Das kommunale Hebesatzrecht solle beibehalten werden: "Letztlich wird die Höhe der Grundsteuer durch das verfassungsrechtlich verankerte Hebesatzrecht der Kommunen bestimmt."

Redaktion beck-aktuell, 18. Juli 2018.

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