Ermittlungsbehörden in der EU sollen künftig einfacher auf digitale Beweismittel zugreifen können – auch über Landesgrenzen hinweg. Dazu hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das sogenannte "E-Evidence-Paket" der EU in nationales Recht umsetzen soll. Ziel ist es, die Strafverfolgung an technische Entwicklungen anzupassen und zugleich rechtsstaatlich abzusichern.
Künftig sollen Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten Daten anfordern können – etwa bei E-Mail-, Cloud- oder Messenger-Diensten. Der Entwurf regelt dafür Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten.
Hubig: Moderner Rechtsstaat in der digitalen Welt
"Kriminelle lassen sich von Landesgrenzen selten beeindrucken. Gleichzeitig ist die grenzüberschreitende Strafverfolgung besonders herausfordernd“, erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Der Gesetzentwurf solle die internationale Zusammenarbeit stärken und zugleich klare rechtsstaatliche Verfahren schaffen. Ermittlerinnen und Ermittler erhielten damit "wichtige neue Instrumente", um digitale Beweismittel länderübergreifend sichern zu können, so die Bundesjustizministerien. "Das ist moderner Rechtsstaat in der digitalen Welt."
Das neue Regelwerk besteht aus einer EU-Verordnung und einer ergänzenden Richtlinie. Es soll unter Wahrung hoher rechtsstaatlicher Standards und Datenschutzanforderungen den Zugriff auf digitale Beweise vereinfachen.
Herausgabe- und Sicherungsanordnung als zentrale Werkzeuge
Kern des neuen EU-Rechtsrahmens sind zwei Instrumente: die Europäische Herausgabeanordnung und die Europäische Sicherungsanordnung. Mit der Herausgabeanordnung sollen Ermittlungsbehörden digitale Beweismittel – wie E-Mail-Inhalte, IP-Adressen oder Kundendaten – direkt bei Anbietern in anderen Mitgliedstaaten anfordern können. Die Sicherungsanordnung soll Anbieter verpflichten, entsprechende Daten vorläufig zu speichern, bis über eine Herausgabe entschieden ist.
Internetdienste – auch aus Drittstaaten – müssen künftig einen festen Ansprechpartner ("Adressaten") innerhalb der EU benennen. Herausgabeanordnungen sind in der Regel innerhalb von zehn Tagen zu erfüllen, in Notfällen sogar binnen acht Stunden. Für besonders sensible Daten – etwa aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – gelten besondere Schutzmechanismen.
Der Gesetzentwurf wurde an Länder und Verbände übermittelt. Stellungnahmen können bis zum 1. August 2025 eingereicht werden.